juristischer Beirat
Dr. Stefan Wehrle

Magdenstrasse 43
4058 Basel
Tel. 061 601 48 60
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Jahresbericht 2009 des juristischen Beirates

Liebe Vereinsmitglieder

1. Auch im vergangenen Jahr habe ich verschiedentlich Rechtsauskünfte - insbesondere zu Ergänzungsleistungen und Vormundschaftsfragen - erteilt und wiederum einige Vereinsmitglieder in Gerichts- und Verwaltungsverfahren vertreten. Unter anderem sind zwei Einsprachen gegen die Festsetzung der Hilflosenentschädigung von den kantonalen Sozialversicherungsanstalten gutgeheissen worden.


2. Dagegen haben sowohl das Kantonsgericht Basellandschaft als auch das Bundesgericht die Verfügung der INTRAS aus dem Jahre 2005 vollumfänglich geschützt, welche die im Jahre 2000 gerichtlich festgestellte Spitalbedürftigkeit eines Chorea Huntington-Patienten ohne Gewährung einer Übergangsfrist verneinte. In seinem Urteil vom 18. September 2009 hat das Bundesgericht u.a. ausgeführt:
"Es ist unbestritten, dass der Versicherte aufgrund seiner progredient verlaufenden Erkrankung in schwerstem Masse pflegebedürftig ist. Während in einem früheren Krankheitsstadium (auch) eine intensive fachpsychiatrische ärztliche und pflegerische Behandlung in stationärer Umgebung notwendig war ..., ist von einer derartigen Behandlungsbedürftigkeit in den aktuellen Beurteilungen nicht mehr die Rede." "Dass das Fortschreiten einer chronischen Krankheit zu einer Veränderung und insbesondere auch zu einer abnehmenden Intensität der medizinischen Massnahmen bzw. zu einer Verlagerung von therapeutischen zu pflegerischen Massnahmen führen kann, wenn ein Stadium erreicht wird, in welchem grundsätzlich nur noch Pflege, nicht aber eine Therapie möglich ist, entspricht im Übrigen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ... Ob es sich bei der Heilbehandlung um eine Dauerleistung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG handelt, ist bereits deshalb nicht entscheidwesentlich, weil auch bei Dauerleistungen eine geringfügige Änderung des Sachverhalts Anlass zu einer Revision geben kann, sofern sie zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes führt ... Unbegründet ist das Argument des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stütze sich auf eine Situation, die rechtswidrig geschaffen worden sei (Verlegung in das Altersheim gegen seinen Willen). Denn die Beurteilungen durch die Dres. med. K. und S., auf die sich die Vorinstanz stützt, lassen sich unabhängig davon erstellen, ob und weshalb sich der Beschwerdeführer im Altersheim befindet."

3. Da per 1. Januar 2010 keine wesentlichen Gesetzesänderungen in Kraft traten - ab wann die in meinem letzten Jahresbericht vorgestellten neuen Bestimmungen zum Erwachsenenschutz gelten, ist noch unbestimmt -, bleibt mir lediglich der Hinweis auf die am 7. März 2010 stattfindende Volksabstimmung über den neuen Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen.
Der von Bundesrat und Parlament zur Annahme empfohlene Art. 118b der Bundesverfassung legt fest, dass eine Person nur dann in ein Forschungsprojekt einbezogen werden darf, wenn sie über alle wesentlichen Aspekte informiert worden ist und ihre Einwilligung erteilt hat. Ist die Person wegen ihres Alters oder einer Krankheit nicht in der Lage, einen so weitreichenden Entscheid zu treffen, so kommt diese Aufgabe der gesetzlichen Vertretung zu. Personen, die selbst nicht in ein Forschungsprojekt einwilligen können, dürfen nur dann in die Forschung einbezogen werden, wenn die Erkenntnisse nicht mit einwilligungsfähigen Erwachsenen erlangt werden können. Im weiteren dürfen die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen nicht in einem Missverhältnis zum Nutzen des Forschungsvorhabens stehen und eine unabhängige Überprüfung des Forschungsvorhabens muss ergeben haben, dass der Schutz der teilnehmenden Personen gewährleistet ist.
Zum vorgesehenen Bundesgesetz über die Forschung am Menschen hat der Bundesrat dem Parlament bereits am 21. Oktober 2009 einen Entwurf vorgelegt (Bundesblatt 2009 S. 8045 ff.; www.admin.ch/ch/d/ff/2009/8045.pdf )

Stefan Wehrle