juristischer Beirat
Dr. Stefan Wehrle, Advokat
Magdenstrasse 43
4058 Basel
Tel.: 061 / 601 48 60
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Jahresbericht 2012 des juristischen Beirates
Liebe Vereinsmitglieder
1. Im vergangenen Jahr habe ich wiederum nicht nur Rechtsauskünfte erteilt, sondern auch einige Vereinsmitglieder in verschiedenen Gerichts- und Verwaltungsverfahren vertreten. Unter anderem konnte – mit Unterstützung unseres medizinischen Beirates – bereits im Einspracheverfahren die Zusprechung einer vollen Invalidenrente erreicht werden.
2. Per 1. Januar 2013 sind nun die von der Bundesversammlung bereits am 19. Dezember 2008 geänderten Bestimmungen im Zivilgesetzbuch (ZGB) über die Vormundschaft (neu Erwachsenenschutz) in Kraft getreten:
a) Statt der bisherigen Vormundschaft, Beiratschaft und Bestandschaft unterscheidet das ZGB neu vier Arten von Beistandschaften, nämlich die Begleit-, die Vertretungs-, die Mitwirkungs- und die umfassende Beistandschaft. Mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts sind alle Entscheide im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes bei einer Fachbehörde konzentriert.
b) Mit dem neuen Institut des Vorsorgeauftrages, welcher eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden ist, kann eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge übernehmen oder sie im Rechtsverkehr vertreten soll (Art. 360 ZGB). Durch Art. 374 ZGB wird dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Partner der urteilsunfähigen Person das Vertretungsrecht eingeräumt, die Post zu öffnen, für die ordentliche Verwaltung des Einkommens und des Vermögens zu sorgen und alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind.
c) Mit der neu im Gesetz geregelten Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person zum einen festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt, zum andern aber auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit entscheidungsbefugt ist (Art. 370 ZGB). Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
Gemäss Art. 378 Abs. 1 ZGB sind die folgenden Personen der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären medizinischen Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
2. der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
d) Wird eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut, so muss schriftlich in einem Betreuungsvertrag festgelegt werden, welche Leistungen die Einrichtung erbringt und welches Entgelt dafür geschuldet ist (Art. 382 ZGB).
Basel, den 20. Januar 2013
Stefan Wehrle