| juristischer Beirat |
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Dr. Stefan Wehrle Magdenstrasse 43
Jahresbericht 2010 des juristischen Beirates Liebe Vereinsmitglieder 1. Im 2010 habe ich wiederum auf verschiedenen Gebieten Rechtsauskünfte erteilt, darunter auch ausführlichere Erstberatungsgespräche nach einem positiven Testresultat. Einzelne Vereinsmitglieder habe ich erneut in Gerichts- und Verwaltungsverfahren vertreten; u.a. konnte ein Beschwerde- verfahren betreffend Rückerstattung bzw. Kürzung der Gehaltsfortzahlung wegen der IV-Rente erfolg- reich abgeschlossen werden. 2. Am 7. März 2010 haben Volk und Stände den (in meinem letzten Jahresbericht vorgestellten) Ver- fassungsartikel über die Forschung am Menschen deutlich angenommen. Die Botschaft des Bun- desrates zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen vom 21. Oktober 2009 ist im Parlament noch nicht behandelt worden. 3. Heute hat der Bundesrat beschlossen, die vom Parlament am 19. Dezember 2008 verabschiedete Änderung des Zivilgesetzbuches zum Erwachsenenschutz (vgl. dazu meinen Jahresbericht 2008) auf den 1. Januar 2013 in Kraft zu setzen. 4. Per 1. Januar 2011 ist das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflege- finanzierung in Kraft getreten: a) Die Beiträge, welche die Krankenversicherer bei Heimaufenthalten an die Pflegekosten leisten, sind gesamtschweizerisch vereinheitlicht worden und betragen CHF 9.-- in der tiefsten und CHF 108.-- in der höchsten Pflegestufe. Neu ist der Beitrag, welchen die Pflegebedürftigen (nebst den Kosten für Hotellerie und Betreuung) selber an die Pflegekosten leisten müssen, pro Tag auf CHF 21.60 be- schränkt. Die darüberhinausgehenden Pflegkosten muss seit diesem Jahr die öffentliche Hand tragen. Dies bedeutet insbesondere für HeimbewohnerInnen mit höheren Renten und/ oder Vermögen eine deutliche finanzielle Entlastung. b) Gleichzeitig sind im Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Freibeträge massiv erhöht worden: Für Alleinstehende gilt neu ein Frei- betrag von CHF 37‘500.-- und für Ehepaare CHF 60‘000.--. Wird eine Liegenschaft oder eine Eigen- tumswohnung noch von einem Ehepartner bewohnt, während der andere in einem Heim lebt, so gilt neu gar ein Vermögensfreibetrag in Höhe von CHF 300‘000.--. c) Zudem ist für Personen zu Hause neu auch eine Hilflosenentschädigung zur AHV bei Hilflosig- keit leichten Grades eingeführt worden, welche CHF 232.-- beträgt. 5. Die Hilflosenentschädigungen der IV betragen seit dem 1.1.2011:
bei Hilflosigkeit schweren Grades 928 Fr. (im Heim) / 1856 Fr. (zu Hause) bei Hilflosigkeit mittleren Grades 580 Fr. (im Heim) / 1160 Fr. (zu Hause) bei Hilflosigkeit leichten Grades 232 Fr. (im Heim) / 464 Fr. (zu Hause)
Stefan Wehrle
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